Satzung der Landespressekonferenz Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung der Landespressekonferenz Mecklenburg-Vorpommern e. V.

  • 1 – Name, Rechtsform, Sitz
  1. Die „Landespressekonferenz Mecklenburg-Vorpommern e. V.“, im Folgenden auch „LPK“ genannt, ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft landespolitischer Journalisten.
  2. Sitz der LPK ist Schwerin.
  • 2 – Vereinszweck, Aufgaben
  1. Die LPK ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft in Mecklenburg-Vorpommern tätiger landespolitischer Journalisten. Sie vertritt als Berufsverband die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber politischen und wirtschaftlichen Institutionen und Organisationen. Zweck des Verbandes ist es, Pressekonferenzen zu veranstalten und seinen Mitgliedern Möglichkeiten für eine umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit zu schaffen.
  2. Die LPK setzt sich für eine organisatorische Unterstützung der Arbeit ihrer Mitglieder durch den Landtag ein.
  • 3 – Organe des Vereins

       Organe der Landespressekonferenz Mecklenburg-Vorpommern sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  • 4 – Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Landespressekonferenz. Sie findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe und Tagesordnung.
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder Beschluss des Vorstandes muss innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  3. In der Mitgliederversammlung sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird während einer Mitgliederversammlung deren Beschlussunfähigkeit festgestellt, so muss auf erneute Einladung frühestens eine Woche später, aber innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
  4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beratung von Satzungsänderungen ist nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch den Vorstand zulässig und kann nicht durch Initiativanträge (nach § 4 Absatz 7) auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  5. Grundsätze der Tätigkeit der LPK können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Diese Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Mit gleicher Mehrheit kann die Geschäftsordnung geändert werden.
  6. Andere Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Anträge, Mitgliedsbeitrag) werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei gleich vielen Ja- und Nein-Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage vor dem Termin der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein und von diesem unverzüglich den Mitgliedern zugesandt werden. Initiativanträge können auch noch während der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Behandlung von Initiativanträgen setzt voraus, dass mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder die Zulassung des Antrags unterstützt. Änderungen von vorliegenden Anträgen können bis zur Eröffnung der Abstimmung über einen Antrag beantragt werden.
  8. Anträge zur Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung können jederzeit bis zum Beginn einer Abstimmung gestellt werden. 
  9. Über die Mitgliederversammlungen wird ein Ergebnis-Protokoll angefertigt, das von dem LPK-Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Anträge sind vom Antragsteller in ihrer beschlossenen Form (also inklusive möglicher Änderungen) – notfalls handschriftlich – der Protokollführerin noch während der Mitgliederversammlung zu übergeben und textgetreu dem endgültigen Protokoll beizufügen. Dieses Protokoll wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind vertraulich.
  • 5 -Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen fünfköpfigen Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier untereinander gleichberechtigten Stellvertretern, von denen einer das Amt des Kassenwarts übernimmt.
  2. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt gesondert von der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder. Dabei darf auf jedem Wahlzettel nur der Name eines Kandidaten stehen. Als Vorsitzender ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt, wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorsitzenden. Seine Amtszeit dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder entscheiden darüber, ob die Neuwahl des Vorsitzenden wegen zeitlicher Nähe auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung vertagt wird.
  1. Als Vorstandsmitglieder sind die vier Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten. Besteht zwischen dem vierten und dem fünften oder weiteren Kandidaten Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt.
  2. Über die Wahl des Vorstandes wird im Protokoll eine Liste der Kandidaten und der jeweils abgegebenen Stimmen geführt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes rückt der jeweils nächste Kandidat der Liste für den Rest der Amtszeit nach. Lehnt ein Kandidat dies ab, so rückt der jeweils nächstfolgende Kandidat nach. Steht kein Nachrücker mehr zur Verfügung, bleibt der Vorstandsplatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung frei. Falls nur noch zwei der Vorstandsmitglieder übrig sind, werden auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei neue Vorstandsmitglieder gewählt. Ihre Amtszeit dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Neuwahl wegen zeitlicher Nähe auf die nächste ordentliche Mitgliederversammlung gelegt wird.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder geschäftsführend im Amt.
  4. Das Geschäftsjahr der LPK umfasst ein Kalenderjahr. Kassenberichte sind demzufolge über ein Kalenderjahr abzufassen. 
  5. Der Vorstand vertritt die Landespressekonferenz nach außen und organisiert den landespolitischen Informationsaustausch mit Landtag, Landesregierung, Parteien und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens. Zur gesetzlichen Vertretung der LPK im Sinne des Artikels 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sind drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorsitzende und der Kassenwart sind allein zeichnungsberechtigt für die laufenden Buchungen.

 

  • 6 – Kassenprüfer

        Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Prüfungsbericht muss zur Einladung der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die                 Kassenprüfer müssen mindestens einmal jährlich den Kassenstand prüfen. Die Kassenprüfer informieren die Mitgliederversammlung über ihren Prüfbericht.

  • 7 – Voraussetzung für die Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied der Landespressekonferenz Mecklenburg-Vorpommern können nur hauptberufliche Journalisten werden, die als landespolitische Berichterstatter oder Redakteure tätig sind. Ausgeschlossen von einer ordentlichen Mitgliedschaft sind Mitarbeiter von Pressestellen, Fach-, Verbands- und Parteiorganen, Amtsblättern, Anzeigenblättern und Firmenpublikationen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen LPK‑Mitgliedschaft sind zweifelsfreie Nachweise über eine ständige und überwiegende landespolitische Berichterstattung im Sinne von Absatz 1. LPK-Mitglieder sind verpflichtet, jede relevante Änderung ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem LPK-Vorstand mitzuteilen.
  3. Unbeschadet der Verpflichtung aus Absatz 2, Satz 2 hat jedes Mitglied auf Verlangen des Vorstandes jährlich einmal nachzuweisen, dass es die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen noch erfüllt.
  4. Wer nicht alle Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt, kann auf Antrag außerordentliches Mitglied werden. Außerordentliche Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
  • 8 -Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Wer die Voraussetzungen im Sinne des § 7 erfüllt, kann schriftlich beim Vorstand die Aufnahme in die LPK beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen die journalistische Tätigkeit des Antragstellers im Bereich der Landes­politik Mecklenburg-Vorpommern zweifelsfrei hervorgeht.
  2. Der Vorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gegeben sind. Hält er sie für gegeben, beschließt er die Aufnahme (gibt sie durch Aushang oder Rundbrief bekannt) und informiert darüber die Mitgliederversammlung. (Der Beschluss wird wirksam, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen Einwände von Mitgliedern erhoben werden. Diese hat der Vorstand zu prüfen und dann erneut zu entscheiden.)
  3. Gegen einen vom Vorstand abgelehnten Antrag ist ein schriftlicher Einspruch möglich. Über den Aufnahmeantrag des abgelehnten Bewerbers entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  • 9 – Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschlussverfahren
  1. Die Mitgliedschaft in der LPK endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen werden.
  3. Gründe für den Ausschluss sind der Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 7, ein das Ansehen der LPK grob schädigendes Verhalten oder ein trotz Mahnung sechsmonatiger Beitragsrückstand. Unter den genannten Umständen kann der Vorstand nach sorgfältiger Prüfung und Anhörung des Betroffenen das Mitglied ausschließen. Ein Einspruch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist zulässig.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber der LPK. Eine anteilige Rückzahlung von Mit­gliedsbeiträgen findet nicht statt.
  • 10 – Mitgliedsbeitrag
  1. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag für außerordentliche Mitglieder beläuft sich auf die Hälfte des Beitrags für ordentliche Mitglieder. Der Beitrag ist grundsätzlich im Voraus, spätestens zu Quartalsbeginn zu zahlen. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand im Einzelfall Ausnahmeregelungen gewähren.
  2. Über die Verwendung der LPK-Finanzmittel entscheidet der Vorstand. Der Mitgliederversammlung gegenüber legt der Vorstand jährlich – nach Prüfung durch die Kassenprüfer – Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben ab.
  • 11 – Auflösung des Vereins

         Im Falle der Auflösung des Vereins muss sein Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Über Einzelheiten innerhalb dieser Zweckbestimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

         Die Entscheidung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

 

  • 12

       Diese Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Form von der Gründungs­versammlung der Landespressekonferenz Mecklenburg‑Vorpommern am 12.11.1990 beschlossen, gefolgt von der neuen Fassung, die am 13.3.1997

        von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Die vorliegende Satzung wurde am 3. Dezember 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die von der Mitgliederversammlung am 13.3.1997 beschlossene Satzung außer Kraft.