Satzung

Auszüge aus der Satzung

§ 2
Vereinszweck, Aufgaben

(1) Die LPK ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft in Mecklenburg-Vorpommern tätiger landespolitischer Journalisten. Sie vertritt als Berufsverband die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber politischen und wirtschaftlichen Institutionen und Organisationen. Zweck des Verbandes ist es, Pressekonferenzen zu veranstalten und seinen Mitgliedern Möglichkeiten für eine umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit zu schaffen.

(2) Die LPK setzt sich für eine organisatorische Unterstützung der Arbeit ihrer Mitglieder durch den Landtag ein.

§ 5
Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen fünfköpfigen Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier untereinander gleichberechtigten Stellvertretern.

(5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder geschäftsführend im Amt.

(7) Der Vorstand vertritt die Landespressekonferenz nach außen und organisiert den landespolitischen Informationsaustausch mit Landtag, Landesregierung, Parteien und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens. Zur gesetzlichen Vertretung der LPK im Sinne des Artikel 26 BGB ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sind drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

(…)

§ 7
Voraussetzung für die Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied der Landespressekonferenz Mecklenburg-Vorpommern können nur hauptberufliche Journalisten werden, die als landespolitische Berichterstatter oder Redakteure tätig sind. Ausgeschlossen von einer ordentlichen Mitgliedschaft sind Mitarbeiter von Pressestellen, Fach-, Verbands- und Parteiorganen, Amtsblättern, Anzeigenblättern und Firmenpublikationen.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen LPK-Mitgliedschaft sind zweifelsfreie Nachweise über eine ständige und überwiegende landespolitische Berichterstattung im Sinne von Absatz 1. LPK-Mitglieder sind verpflichtet, jede relevante Änderung ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem LPK-Vorstand mitzuteilen.

(4) Wer nicht alle Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllt, kann auf Antrag außerordentliches Mitglied werden. Außerordentliche Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Wer die Voraussetzungen im Sinne des § 7 erfüllt, kann schriftlich beim Vorstand die Aufnahme in die LPK beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen die journalistische Tätigkeit des Antragstellers im Bereich der Landespolitik Mecklenburg-Vorpommern zweifelsfrei hervorgeht.

(2) Der Vorstand überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gegeben sind. Hält er sie für gegeben, beschließt er die Aufnahme und gibt sie durch Aushang oder Rundbrief bekannt. Der Beschluss wird wirksam, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen Einwände von Mitgliedern erhoben werden. Diese hat der Vorstand zu prüfen und dann erneut zu entscheiden.

(3) Gegen einen vom Vorstand abgelehnten Antrag ist ein schriftlicher Einspruch möglich. Über den Aufnahmeantrag des abgelehnten Bewerbers entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 10
Mitgliedsbeitrag

(1) Die Personal- und Sachkosten der Landespressekonferenz werden aus den Einnahmen finanziert.

(2) Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag für außerordentliche Mitglieder beläuft sich auf die Hälfte des Beitrags für ordentliche Mitglieder. Der Beitrag ist im Voraus, spätestens zu Quartalsbeginn zu zahlen.

(3) Über die Verwendung der LPK-Finanzmittel entscheidet der Vorstand. Der Mitgliederversammlung gegenüber legt der Vorstand jährlich – nach Prüfung durch die Kassenprüfer – Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben ab.

(…)